Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 16.11.1989

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1990 - 4 NB 1.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1029
BVerwG, 16.01.1990 - 4 NB 1.90 (https://dejure.org/1990,1029)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1990 - 4 NB 1.90 (https://dejure.org/1990,1029)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1990 - 4 NB 1.90 (https://dejure.org/1990,1029)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ortsrandlage - Sondergebiet - Gewerbetreibende im Innenbereich - Großflächiger Einzelhandelsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
    Verschlechterung der Wettbewerbssituation kein schutzwürdiger Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dürfen im Bauplanungsrecht private Wettbewerbsinteressen berücksichtigt werden? (IBR 1990, 290)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1866 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 555
  • DÖV 1990, 479
  • BauR 1990, 181
  • BauR 1990, 183
  • ZfBR 1990, 207
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 16.01.1990 - 4 NB 1.90
    Der Senat hat mit Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87) entschieden, daß ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben ist, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte.
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Geht es ihr darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, daß Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, daß ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 16.88 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9; Beschluß vom 16. Januar 1990 - BVerwG 4 NB 1.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45).
  • VGH Bayern, 14.12.2016 - 15 N 15.1201

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Fehlende Anpassung an Ziele der Raumordnung

    Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller seine Antragsbefugnis zwar weder auf die Abwehr unliebsamer Konkurrenz (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683 f. = juris Rn. 6; U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4.07 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.) noch auf einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 und /oder Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu stützen, wohl aber auf den Umstand, dass es - unter Außerachtlassung der nachträglich durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans bei einer Hochwasserlage auf seinem Grundstück deutlicher als vorher beeinträchtigt wird, weil durch den Verlust von Retentionsflächen im Plangebiet sein nahe gelegenes Grundstück stärker von Hochwasser betroffen sein könnte als bisher.
  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Daneben kann es auch Interessen geben, denen gegenüber sich die Rechtsordnung, jedenfalls was ihre Relevanz für die Bauleitplanung betrifft, bewußt neutral verhalten will, wie z.B. gegenüber den Wettbewerbsinteressen von Einzelhandelsunternehmen, obwohl sie in tatsächlicher Hinsicht nicht als geringfügig anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar 1990 - BVerwG 4 NB 1.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45 = NVwZ 1990, 555 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88   

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https://dejure.org/1989,1490
BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88 (https://dejure.org/1989,1490)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.1989 - 2 C 23.88 (https://dejure.org/1989,1490)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 1989 - 2 C 23.88 (https://dejure.org/1989,1490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage: Konkretes Rechtsverhältnis - Beamtenversorgung: Versorgungsausgleich, Härteregelungsgesetz, Feststellungsklage - Feststellungsklage - Altersgrenze - Härteregelungsgesetz - Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1866
  • NVwZ 1990, 755 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 966
  • FamRZ 1990, 996
  • DÖV 1990, 662
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Gegenstand der Feststellungsklage muß ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muß "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwGE 38, 346 f. m.w.N.; 71, 318 ; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - ); es genügt nicht, daß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 77, 207 [BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]) oder einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwGE 24, 355 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 38.84 - ) erstrebt wird.

    Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994, also für bis zu diesem Zeitpunkt etwa zustehenden Versorgungsbezüge, fehlt es an einem bereits übersehbaren Sachverhalt schon deshalb, weil die etwaige Streitfrage sich - anders als in den vom 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts unter dem 13. Oktober 1971 (BVerwGE 38, 346) und dem 13. Juli 1977 (BVerwGE 54, 177) entschiedenen Fällen - nur bei einer vorn regelmäßigen Verlauf erheblich abweichenden tatsächlichen Entwicklung überhaupt stellen kann.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Allerdings ist der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, auch für die Zeit ab 1995 eine ergänzende Härteregelung zu treffen (BVerfGE 53, 257 ).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Gegenstand der Feststellungsklage muß ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muß "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwGE 38, 346 f. m.w.N.; 71, 318 ; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - ); es genügt nicht, daß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 77, 207 [BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]) oder einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwGE 24, 355 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 38.84 - ) erstrebt wird.
  • BVerwG, 30.05.1985 - 3 C 53.84

    Arzneimittel - Zahnfüllstoffe - Definition

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Gegenstand der Feststellungsklage muß ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muß "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwGE 38, 346 f. m.w.N.; 71, 318 ; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - ); es genügt nicht, daß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 77, 207 [BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]) oder einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwGE 24, 355 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 38.84 - ) erstrebt wird.
  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 42.86

    Beamter - Ruhestand - Versorgungsbezüge - Übertragenes Amt - Zweijahresfrist -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Dessen Geltung ist durch § 13 Abs. 2 VAHRG in seiner heutigen Fassung ausdrücklich bis zum 31. Dezember 1994 befristet; das bedeutet, daß es nur für bis zu diesem Tage etwa zustehende Versorgungsbezüge gilt (vgl. entsprechend BVerwGE 81, 175 [BVerwG 19.01.1989 - 2 C 42/86]).
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75

    Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994, also für bis zu diesem Zeitpunkt etwa zustehenden Versorgungsbezüge, fehlt es an einem bereits übersehbaren Sachverhalt schon deshalb, weil die etwaige Streitfrage sich - anders als in den vom 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts unter dem 13. Oktober 1971 (BVerwGE 38, 346) und dem 13. Juli 1977 (BVerwGE 54, 177) entschiedenen Fällen - nur bei einer vorn regelmäßigen Verlauf erheblich abweichenden tatsächlichen Entwicklung überhaupt stellen kann.
  • BVerwG, 12.11.1987 - 3 B 20.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Gegenstand der Feststellungsklage muß ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muß "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwGE 38, 346 f. m.w.N.; 71, 318 ; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - ); es genügt nicht, daß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 77, 207 [BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]) oder einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwGE 24, 355 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 38.84 - ) erstrebt wird.
  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 113.65
    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Gegenstand der Feststellungsklage muß ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muß "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwGE 38, 346 f. m.w.N.; 71, 318 ; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - ); es genügt nicht, daß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 77, 207 [BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]) oder einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwGE 24, 355 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 38.84 - ) erstrebt wird.
  • BVerwG, 14.05.1987 - 2 C 38.84

    Gültigkeit einer Laufbahnprüfung - Bundesland - Feststellungsfähiges

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Gegenstand der Feststellungsklage muß ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muß "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwGE 38, 346 f. m.w.N.; 71, 318 ; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - ); es genügt nicht, daß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 77, 207 [BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]) oder einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwGE 24, 355 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 38.84 - ) erstrebt wird.
  • BVerwG, 23.09.1966 - VII C 112.65

    Bestimmung eines nicht feststellbaren Personenstands - Entziehung einer

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88
    Gegenstand der Feststellungsklage muß ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muß "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwGE 38, 346 f. m.w.N.; 71, 318 ; Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - ); es genügt nicht, daß die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 77, 207 [BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]) oder einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. BVerwGE 24, 355 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 112/65]; Urteil des Senats vom 14. Mai 1987 - BVerwG 2 C 38.84 - ) erstrebt wird.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist deshalb auch insoweit gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 23.88 - NJW 1990, 1866).
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. u.a. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., 1988, Rdnr. 3 zu § 43; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 9. Aufl., § 32 Abschnitt II Nr. 4; und aus der reichhaltigen Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - Buchholz 310 § 43 Nr. 31 m.w.N.; Urteile vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85, 3 C 54.85 und 3 C 55.85 - auch Beschluß vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - Buchholz 310 § 43 Nr. 97 sowie Urteil vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 23.88 - Buchholz 310 § 43 Nr. 106 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 28.05.2014 - 6 A 1.13

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; strategische

    Gegenstand der Feststellungsklage kann nur ein konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (Urteile vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 78.61 - BVerwGE 14, 235 = Buchholz 451.45 § 30 HandwO Nr. 1 S. 1; vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16 S. 33; vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 23.88 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 106 S. 14 und vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 87).
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